Wieso Jugendschutz?

 

Alkohol und Tabak sind nicht nur Genussmittel, sondern auch Rausch- und Suchtmittel. Im Wachstum reagiert der Körper besonders sensibel auf Alkohol und Tabak. Regelmässiger sowie übermässiger Konsum verändert das jugendliche Gehirn nachhaltig und negativ. Zudem vergrössert sich bei einem frühen Konsum das Risiko einer späteren Suchtentwicklung.

Jugendliche verhalten sich risikobereiter und sind unerfahrener als Erwachsene. Deshalb braucht es starke Schutzbestimmungen, die junge Menschen vor einem zu frühen und übermässigen Alkohol- und Tabakkonsum schützen. Bund und Kanton haben diese Schutzbestimmungen in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen umgesetzt, insbesondere:

  • Verkaufs- und Abgabeverbote von Alkohol und Tabak an unter 16-/18-Jährige
  • Werbeeinschränkungen
  • Straf- und Verwaltungsrechtliche Konsequenzen bei Übertretung der rechtlichen Vorschriften

 

Welche Massnahmen gibt es?

Jugendschutzmassnahmen sind ein Zusammenspiel zwischen Rahmenbedingungen (Besteuerung, Alters- und Ortsbeschränkungen, Öffnungszeiten), den verschiedenen Bezugsquellen (Verkaufsstellen und soziale Bezugsquellen) und vermittelnden Faktoren (wahrgenommene Verfügbarkeit, Normen). Dieses Zusammenspiel kann den risikoreichen Alkoholkonsum sowie die daraus resultierenden Probleme verringern.

Für all diese Punkte gibt es konkrete Jugendschutzmassnahmen:

  • Preisliche Massnahmen: Mindestpreise, Besteuerung, Lenkungsabgaben
  • Beschränkung und Verbote von Werbung und Sponsoring
  • Einschränkung der Erhältlichkeit: Altersbeschränkungen, Öffnungszeiten

 

Wer trägt die Verantwortung bei Verstössen

Dass der Verkauf und die Weitergabe von Alkohol und Tabak an Jugendliche strafbar sind und nicht der Konsum, hat gute Gründe: Jugendliche können ihre Impulse weniger gut kontrollieren als Erwachsene und auch mögliche Konsequenzen ihres Verhaltens noch nicht richtig abschätzen. Deshalb können sie noch nicht vollumfänglich für ihre Taten zur Verantwortung gezogen werden. Es ist also wichtig, dass Erwachsene bei einem Kaufversuch von Alkohol und Tabak den Jugendlichen Grenzen setzen.

 

Warum werden die Erziehungsberechtigten nicht zur Verantwortung gezogen?

Alkohol- und Tabakkonsum spielt sich bei Jugendlichen praktisch ausschliesslich in der Freizeit und im Ausgang ab. Dort haben Erziehungsberechtigte wenig Einfluss auf ihre Kinder. Deshalb ist es wichtig, dass das Verkaufspersonal die Verantwortung für die Umsetzung der rechtlichen Bestimmungen übernimmt.

 

Welche Verantwortung trägt das Verkaufspersonal?

Das Personal darf keinen Alkohol an unter 16-Jährige sowie keine Spirituosen und keinen Tabak an unter 18-Jährige verkaufen (beim Tabak existieren in anderen Kantonen teilweise andere Regelungen). Bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften riskieren sie ein Strafverfahren sowie eine Busse. Das gleiche gilt, wenn eine andere Person Alkohol oder Tabak kauft und diesen an Jugendliche weitergibt. Nicht strafbar macht sich das Personal, wenn ein gefälschter oder falscher Ausweis gezeigt wird, ausser es ist offensichtlich.

 

Welche Verantwortung tragen die Bewilligungsinhaber?

Die Bewilligungsinhaber sind zuständig für die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen in ihrem Betrieb. Dazu gehört die entsprechende Instruktion und Ausbildung des Verkaufspersonals. Schulungen sind am wirkungsvollsten, wenn sie regelmässig durchgeführt werden. Bei Nichteinhaltung der geltenden Bestimmungen, können den Betrieb verwaltungsrechtliche Massnahmen treffen.

Weitere Informationen

Jugendschutz Blog

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Jugendschutz.blog

Eine kleine theoretische Einführung zum Jugendschutz und möglichen Jugendschutzmassnahmen erhalten Sie auf dieser Seite im Blog:

Jugendschutzmassnahmen

Kontakt

Blaues Kreuz Bern-Solothurn-Freiburg
Sevan Roggensinger
Leiter Jugendschutz
032 534 69 70
E-Mail

www.besofr.blaueskreuz.ch

 

Behörden & Gemeinden wenden sich bitte, je nach Region, an eine der beide Suchthilfen:

 

Zuständig für die Bezirke Solothurn, Lebern, Bucheggberg und Wasseramt:

PERSPEKTIVE Region Solothurn-Grenchen
032 626 56 10
E-Mail

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Zuständig für die Bezirke Dorneck, Gäu, Gösgen, Olten, Thal und Thierstein:

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062 206 15 35
E-Mail

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