Rechtliche Bestimmungen

 

Verkauf und Abgabe

Die rechtlichen Jugendschutzbestimmungen sind in verschiedenen nationalen und kantonalen Gesetzen sowie Verordnungen verankert.

Im Kanton Solothurn gelten für Verkauf und Abgabe von Alkohol und Tabakprodukten folgende Altersbeschränkungen (Kantonal: § 17 Abs. 2 WAG sowie § 44 GesG, National: Art. 41 AlkG sowie Art. 14 Abs. 1 LMG):

 

Der Betrieb muss mit einem gut sichtbaren Hinweisschild auf die Verkaufs- und Abgabeverbote hinweisen (Art. 42 LGV). Alkoholische Getränke müssen so zum Verkauf angeboten werden, dass sie von alkoholfreien Getränken deutlich unterscheidbar sind (Art. 42 LGV). Es müssen mindestens 3 kostengünstigere alkoholfreie Getränke angeboten werden, als das billigste alkoholische Getränk in derselben Menge (§ 17 Abs. 3 WAG).

Alkohol darf nicht in öffentlich zugänglichen Automaten verkauft werden (§ 27 Abs. 2 WAG). Beim Tabak muss der Automat über entsprechende Jugendschutz-Massnahmen verfügen (§ 44 Abs. 2 GesG). Von jungen Kundinnen und Kunden bzw. Gästen muss ein Altersnachweis verlangt werden (§ 44 Abs. 1 GesG).

Alle wichtigen Bestimmungen haben wir für Sie in kostenlosen Unterlagen zusammengefasst und für die jeweilige Zielgruppe verständlich erklärt. Eine Übersicht unserer Materialien finden Sie auf der rechten Seite bzw. in der Mobilansicht unten. Zudem können Sie alle Unterlagen in unserem Onlineshop bestellen. 

 

Bewilligung, Überwachung und Aufsicht

Wer Alkohol ausschenken bzw. verkaufen will, benötigt eine Bewilligung. Dies ist im kantonalen Wirtschafts- und Arbeitsgesetz geregelt (§ 23 WAG). Für Handels-, Gastwirtschafts- und Beherbergungsbetriebe ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn zuständig.

Einzelbewilligungen für Veranstaltungen erteilt die jeweilige Gemeinde, in der die Veranstaltung stattfindet.

 

Strafrechtliche Massnahmen

Wer die rechtlichen Bestimmungen zur Abgabe und Verkauf nicht einhält, kann mit Busse bestraft werden (Art. 64 LMG, § 64 GesG und § 12bis BGS 311.1 Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches). Dies betrifft nicht nur Verkaufspersonal, sondern auch Privatpersonen, die Alkohol oder Tabak einkaufen und an Kinder oder Jugendliche weitergeben. Bussen sind ebenfalls vorgesehen bei der Missachtung der Werbeeinschränkungen und des Passivrauchschutzes (Art. 57 AlkG und Art. 64 GesG).

Eine Übersicht über die gesetzlichen Grundlagen zum Verkauf und Werbeverbot betreffend Tabakwaren und Alkohol, die im Kanton Solothurn gültig sind, hat das Gesundheitsamt des Kantons Solothurn in einem Merkblatt zusammengefasst. 

 

Verwaltungsrechtliche Massnahmen

Bei Verstössen gegen die Jugendschutzbestimmungen kann das Amt für Wirtschaft und Arbeit einen Entzug der Bewilligung durchsetzen (§ 14 WAG).

Weitere Informationen

Bewilligungsformulare

Formulare für eine Betriebsbewilligung im Gastgewerbe können Sie hier herunterladen:

Betriebsbewilligungen Kanton Solothurn

Eine Einzelbewilligung für Veranstaltungen fragen Sie bitte direkt bei der jeweiligen Gemeinde an, in der die Veranstaltung stattfinden soll.

Ausbildung Mitarbeitende

Ausbildungsmodule zu den Jugendschutzbestimmungen für Mitarbeitende im Detailhandel und Gastgewerbe gibt es entweder in Form einer Onlineschulung:

www.jalk.ch

oder hier zum Herunterladen:

Ausbildung von Verkaufspersonal (BAZG)

Wünschen Sie eine persönliche Schulung vor Ort? 

Zu unserem Schulungsangebot

Kontakt

Blaues Kreuz Bern-Solothurn-Freiburg
Sevan Roggensinger
Leiter Jugendschutz
032 534 69 70
E-Mail

www.besofr.blaueskreuz.ch

 

Behörden & Gemeinden wenden sich bitte, je nach Region, an eine der beide Suchthilfen:

 

Zuständig für die Bezirke Solothurn, Lebern, Bucheggberg und Wasseramt:

PERSPEKTIVE Region Solothurn-Grenchen
032 626 56 10
E-Mail

www.perspektive-so.ch

 

Zuständig für die Bezirke Dorneck, Gäu, Gösgen, Olten, Thal und Thierstein:

Suchthilfe Ost GmbH
062 206 15 35
E-Mail

www.suchthilfe-ost.ch