Rechtliche Bestimmungen
Verkauf und Abgabe
Die rechtlichen Jugendschutzbestimmungen sind in verschiedenen nationalen und kantonalen Gesetzen sowie Verordnungen verankert. Im Kanton Solothurn gelten für Verkauf und Abgabe von Alkohol und Tabakprodukten folgende Altersbeschränkungen: (Kantonal: § 17 Abs. 2 WAG sowie § 44 GesG, National: Art. 41 AlkG sowie Art. 14 LMG).

Der Betrieb muss mit einem gut sichtbaren Hinweisschild auf die Verkaufs- und Abgabeverbote hinweisen (Art. 42 LGV). Es müssen mindestens 3 kostengünstigere alkoholfreie Getränke angeboten werden, als das billigste alkoholische Getränk in derselben Menge (§17 Abs. 3 WAG).
Alkohol darf nicht in öffentlich zugänglichen Automaten verkauft werden (§ 27 Abs. 2 WAG). Beim Tabak muss der Automat über entsprechende Jugendschutz-Massnahmen verfügen (§44 Abs. 2 GesG). Von jungen Kundinnen und Kunden bzw. Gästen muss ein Altersnachweis verlangt werden (§44 Abs. 2 GesG).
Alle wichtigen Bestimmungen haben wir für Sie in kostenlosen Unterlagen zusammengefasst und verständlich erklärt. Eine Übersicht unserer Materialien finden Sie auf der rechten Seite bzw. in der Mobilansicht unten. Zudem können Sie alle Unterlagen in unserem Onlineshop bestellen.
Bewilligung, Überwachung und Aufsicht
Wer Alkohol ausschenken bzw. verkaufen will, benötigt eine Bewilligung. Dies ist im kantonalen Wirtschafts- und Arbeitsgesetz geregelt (§23 WAG). Die Bewilligungsbehörde dafür ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kanton Solothurn .
Strafrechtliche Massnahmen
Wer die rechtlichen Bestimmungen zur Abgabe und Verkauf nicht einhält, kann mit Busse bestraft werden (Art. 64 LMG, § 64 GesG und §12bis* BGS 311.1 Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches). Dies betrifft nicht nur Verkaufspersonal, sondern auch Privatpersonen, die Alkohol oder Tabak einkaufen und an Kinder oder Jugendliche weitergeben. Bussen sind ebenfalls vorgesehen bei der Missachtung der Werbeeinschränkungen und des Passivrauchschutzes (Art. 57 AlkG und Art. 64 GesG).
Eine Auflistung aller strafrechtlichen Massnahmen bei Nichtbeachtung der Jugendschutzbestimmungen finden sich auf Seite 9 in unserer Broschüre (wird aktuell überarbeitet. Die Broschüre steht Ihnen so bald wie möglich wieder zur Verfügung).
Verwaltungsrechtliche Massnahmen
Bei Verstössen gegen die Jugendschutzbestimmungen kann das Amt für Wirtschaft und Arbeit ein Entzug der Bewilligung durchsetzen (§14 WAG).
Download
Wichtige Informationen für Bar- und Servicepersonal
Wann ist genug? (im Umgang mit betrunkenen Gästen)
Leitfaden für Festveranstalter/-innen
Die Broschüre mit allen umfassenden Rechtsgrundlagen wird aktuell überarbeitet, steht Ihnen aber so bald wie möglich wieder zum Download bereit.
Weitere Informationen
Bewilligungsformulare
Formulare für eine Betriebsbewilligung im Gastgewerbe oder eine Einzelbewilligung für Veranstaltungen inkl. Jugendschutzkonzept können Sie hier herunterladen:
Ausbildung Mitarbeitende
Ausbildungsmodule zu den Jugendschutzbestimmungen für Mitarbeitende im Detailhandel und Gastgewerbe gibt es entweder in Form einer Onlineschulung:
oder hier zum Herunterladen:
Rechtliche Grundlagen
Wer selbst in den Gesetzestexten stöbern möchte, wird hier fündig: