Mit der Einführung des Tabakproduktegesetzes gelten seit dem 1. Oktober neu schweizweite Jugendschutzbestimmungen zu allen Tabak- & Nikotinprodukten sowie pflanzlichen Rauchprodukten und elektronischen Zigaretten. Aktuell überarbeiten wir deshalb den Leitfaden für Gemeindebehörden. In der Zwischenzeit empfehlen wir Ihnen eine kostenlose Online-Schulung unter www.age-check.ch oder melden Sie sich direkt bei uns für eine Beratung.

Rechtliche Bestimmungen

Die rechtlichen Jugendschutz-Bestimmungen sind in verschiedenen nationalen und kantonalen Gesetzen sowie Verordnungen verankert.

Alles Wissenswerte haben wir für Sie in kostenlosen Unterlagen zusammengefasst und für die jeweilige Zielgruppe verständlich erklärt. Eine Übersicht unserer Materialien finden Sie auf der rechten Seite bzw. in der Mobilansicht unten. Zudem können Sie alle Unterlagen in unserem Onlineshop bestellen. 

Verkauf und Abgabe

Im Kanton Solothurn gelten für den Verkauf und die Abgabe von Alkohol, Tabak-/Nikotinprodukten, pflanzlichen Rauchprodukten und elektronischen Zigaretten folgende Altersbeschränkungen (Art. 14 LMGArt. 41 AlkGArt. 23 TabPG):

  • Der Betrieb muss mit einem gut sichtbaren Hinweisschild auf die Verkaufs- und Abgabeverbote hinweisen (Art. 42 LGVArt. 23 TabPG).
  • Von jungen Kundinnen und Kunden muss ein Altersnachweis verlangt werden (§ 44 GesGArt. 23 TabPG).
  • Alkoholische Getränke müssen so zum Verkauf angeboten werden, dass sie von alkoholfreien Getränken deutlich unterscheidbar sind (Art. 42 LGV).
  • Es müssen mindestens 3 alkoholfreie Getränke angeboten werden, die nicht teurer sind als das billigste alkoholische Getränk in derselben Menge (§ 17 WAG).
  • Alkohol darf nicht in öffentlich zugänglichen Automaten verkauft werden (§ 17 WAG).
  • Bei Tabak-/Nikotinprodukten, pflanzlichen Rauchprodukten und elektronischen Zigaretten müssen die Automaten über entsprechende Jugendschutz-Massnahmen verfügen (§ 44 GesGArt. 23 TabPG).

Bewilligung, Überwachung und Aufsicht

Wer Alkohol ausschenken bzw. verkaufen will, benötigt eine Bewilligung (§ 23 WAG):

Strafrechtliche Massnahmen

Wer die rechtlichen Bestimmungen der Abgabe und des Verkaufs nicht einhält, kann mit Busse bestraft werden (Art. 45 TabPG; Art. 57 AlkG; Art. 64 LMG; Art. 136 StGB; § 97 WAG; § 64 GesG und § 12bis BGS 311.1). Dies betrifft nicht nur Verkaufspersonal, sondern auch Privatpersonen, die Alkohol oder Tabakprodukte an Minderjährige weitergeben.

Bussen sind ebenfalls vorgesehen bei der Missachtung der Werbeeinschränkungen und des Passivrauchschutzes (Art. 45 TabPGArt. 57 AlkGArt. 64 LMG und  § 64 GesG).

Eine Übersicht über die gesetzlichen Grundlagen zum Verkauf und Werbeverbot von Alkohol sowie Tabak-/Nikotinprodukten, pflanzlichen Rauchprodukten und elektronischen Zigaretten, die im Kanton Solothurn gültig sind, hat das Gesundheitsamt des Kantons Solothurn in einem Merkblatt zusammengefasst. 

Verwaltungsrechtliche Massnahmen

Die Bewilligungsinhaber:innen sind in der Pflicht, dass die gastwirtschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausgeübt wird (§ 15 WAG). Wenn die verantwortlichen Personen ihren Pflichten nicht nachkommen, kann das Amt für Wirtschaft und Arbeit die Bewilligung entziehen (§ 14 WAG). Zudem können die Bewilligungsinhaber:innen für Verletzungen der geltenden Jugendschutz-Bestimmungen in ihrem Betrieb verwaltungsrechtlich belangt werden (Art. 6+7 VStrR; Art. 47 TabPG; Art. 65 LMG).

Weitere Informationen

Bewilligungsformulare

Formulare für eine Betriebsbewilligung im Gastgewerbe können Sie hier herunterladen:

Betriebsbewilligungen Kanton Solothurn

Eine Einzelbewilligung für Veranstaltungen fragen Sie bitte direkt bei der jeweiligen Gemeinde an, in der die Veranstaltung stattfinden soll.

Ausbildung Mitarbeitende

Ausbildungsmodule zu den Jugendschutzbestimmungen für Mitarbeitende im Detailhandel und Gastgewerbe gibt es entweder in Form einer Online-Schulung:

www.age-check.ch

oder hier zum Herunterladen:

Ausbildung von Verkaufspersonal (BAZG)

Wünschen Sie eine persönliche Schulung vor Ort? 

Zu unserem Schulungsangebot

Kontakt

Blaues Kreuz Bern-Solothurn-Freiburg
Sevan Roggensinger
Leiter Jugendschutz
032 534 69 70
E-Mail

www.besofr.blaueskreuz.ch

 

Behörden & Gemeinden wenden sich bitte, je nach Region, an eine der beide Suchthilfen:

 

Zuständig für die Bezirke Solothurn, Lebern, Bucheggberg und Wasseramt:

PERSPEKTIVE Region Solothurn-Grenchen
032 626 56 10
E-Mail

www.perspektive-so.ch

 

Zuständig für die Bezirke Dorneck, Gäu, Gösgen, Olten, Thal und Thierstein:

Suchthilfe Ost GmbH
062 206 15 35
E-Mail

www.suchthilfe-ost.ch