Rechtliche Bestimmungen

Die rechtlichen Jugendschutz-Bestimmungen sind in verschiedenen nationalen und kantonalen Gesetzen sowie Verordnungen verankert. 

Alles Wissenswerte haben wir für Sie in kostenlosen Unterlagen zusammengefasst und für die jeweilige Zielgruppe verständlich erklärt. Eine Übersicht der Unterlagen finden Sie in der blauen Infobox. Zudem können Sie alle Unterlagen sowie Materialien in unserem Onlineshop bestellen. 

Verkauf und Abgabe

Im Kanton Solothurn gelten für den Verkauf und die Abgabe von Alkohol, Tabak-/Nikotinprodukten, pflanzlichen Rauchprodukten und elektronischen Zigaretten folgende Altersbeschränkungen (Art. 14 LMGArt. 41 AlkGArt. 23 TabPG):

  • Der Betrieb muss mit einem gut sichtbaren Hinweisschild auf die Verkaufs- und Abgabeverbote hinweisen (Art. 42 LGVArt. 23 TabPG).
  • Von jungen Kundinnen und Kunden muss ein Altersnachweis verlangt werden (§ 44 GesGArt. 23 TabPG).
  • Alkoholische Getränke müssen so zum Verkauf angeboten werden, dass sie von alkoholfreien Getränken deutlich unterscheidbar sind (Art. 42 LGV).
  • Es müssen mindestens 3 alkoholfreie Getränke angeboten werden, die nicht teurer sind als das billigste alkoholische Getränk in derselben Menge (§ 17 WAG).
  • Alkohol darf nicht in öffentlich zugänglichen Automaten verkauft werden (§ 17 WAG).
  • Bei Tabak-/Nikotinprodukten, pflanzlichen Rauchprodukten und elektronischen Zigaretten müssen die Automaten über entsprechende Jugendschutz-Massnahmen verfügen (§ 44 GesGArt. 23 TabPG).

Bewilligung, Überwachung und Aufsicht

Wer Alkohol ausschenken bzw. verkaufen will, benötigt eine Bewilligung (§ 23 WAG):

Strafrechtliche Massnahmen

Wer die rechtlichen Bestimmungen der Abgabe und des Verkaufs nicht einhält, kann mit Busse bestraft werden (Art. 45 TabPG; Art. 57 AlkG; Art. 64 LMG; Art. 136 StGB; § 97 WAG; § 64 GesG und § 12bis BGS 311.1). Dies betrifft nicht nur Verkaufspersonal, sondern auch Privatpersonen, die Alkohol oder Tabakprodukte an Minderjährige weitergeben.

Bussen sind ebenfalls vorgesehen bei der Missachtung der Werbeeinschränkungen und des Passivrauchschutzes (Art. 45 TabPGArt. 57 AlkGArt. 64 LMG und  § 64 GesG).

Eine Übersicht über die gesetzlichen Grundlagen zum Verkauf und Werbeverbot von Alkohol sowie Tabak-/Nikotinprodukten, pflanzlichen Rauchprodukten und elektronischen Zigaretten, die im Kanton Solothurn gültig sind, hat das Gesundheitsamt des Kantons Solothurn in einem Merkblatt zusammengefasst. 

Verwaltungsrechtliche Massnahmen

Die Bewilligungsinhaber:innen sind in der Pflicht, dass die gastwirtschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausgeübt wird (§ 15 WAG). Wenn die verantwortlichen Personen ihren Pflichten nicht nachkommen, kann das Amt für Wirtschaft und Arbeit die Bewilligung entziehen (§ 14 WAG). Zudem können die Bewilligungsinhaber:innen für Verletzungen der geltenden Jugendschutz-Bestimmungen in ihrem Betrieb verwaltungsrechtlich belangt werden (Art. 6+7 VStrR; Art. 47 TabPG; Art. 65 LMG).

Weitere Informationen

Bewilligungen

Formulare für eine Betriebsbewilligung im Gastgewerbe können Sie hier herunterladen:

Betriebsbewilligungen Kanton Solothurn

Eine Einzelbewilligung für Veranstaltungen fragen Sie bitte direkt bei der jeweiligen Gemeinde an, in der die Veranstaltung stattfinden soll.

Ausbildung Mitarbeitende

Bleiben Sie durch eine Online-Schulung oder Schulungsmodule zum Herunterladen informiert über aktuelle Jugendschutz-Bestimmungen:

Ausbildung von Verkaufspersonal (BAZG)

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