Häufige Fragen

 

Tabak, CBD und Nikotinprodukte

Was wird unter «Tabakwaren» verstanden?

Der Begriff «Tabakwaren» wird im Gesetz nicht genau definiert. In der Verordnung über Tabakerzeugnisse und Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen werden die Begriffe «Tabakerzeugnisse» und «Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen» verwendet.

Tabakerzeugnisse bestehen ganz oder teilweise aus Tabak und sind zum Rauchen, Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt. Tabakersatzstoffe sind zum Rauchen bestimmt.

Das heisst, dass «Tabakwaren» teilweise oder ganz aus Tabak bestehen müssen (Zigaretten, Zigarren, Schnupftabak etc.). CBD-Rauchwaren gehören beispielsweise nicht dazu.

Gesetz: Art. 1 Abs. 1 TabV, Art. 2 Bst. E TabV


CBD: Gilt das Abgabealter 18 für CBD-Rauchwaren?

In Kürze: Nein (eventuell ab 2024 Ja).

Erklärung: Das Abgabealter ist kantonal geregelt. Im Kanton Solothurn ist der Verkauf von Tabakwaren an unter 18-Jährige verboten. Für CBD-Rauchwaren gibt es zurzeit kein Abgabealter, weil sie als «Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen» gelten und nicht in der kantonalen Gesetzgebung erfasst sind. Im neuen Tabakproduktegesetz wird diese Lücke allerdings auf nationaler Ebene geschlossen. Das neue Tabakproduktegesetz tritt voraussichtlich in 2024 in Kraft.

 

Passivrauchschutz von Minderjährigen: Gibt es einen Passivrauchschutz für Minderjährige? Gibt es eine Zugangsbeschränkung für Minderjährige bei Fumoirs?

In Kürze: Nein.

Erklärung: Aktuell gibt es keine Bestimmungen zum Passivrauchschutz von Minderjährigen in Fumoirs.

 

Weitergabe: Gibt es ein Weitergabeverbot von Tabak (z. B. beim Shisha-Rauchen)?

In Kürze: Nein.

Erklärung: Im Kanton Solothurn ist der Verkauf von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verboten. Jedoch gibt es gegenwärtig keine gesetzliche kantonalrechtliche Grundlage betreffend die Weitergabe von Tabakwaren. Dies könnte sich künftig jedoch ändern. Ein Bundesgesetz ist derzeit in Bearbeitung (Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten).

Gesetz: (§ 44 Abs. 1 GesG, in Bearbeitung befindet sich das Tabakproduktegesetz, TabPG; BBl 2019 999, Inkraftsetzung frühestens Mitte 2022)

 

Passivrauchschutz in Büroräumen: Dürfen E-Zigaretten in Büroräumen geraucht werden?

In Kürze: Ja.

Erklärung: E-Zigaretten fallen derzeit noch nicht unter das Rauchverbot, weil im kantonalen Gesundheitsgesetz explizit von «Tabakwaren», «Tabak» sowie «Rauchen, resp. Tabakkonsum» gesprochen wird. Beim Konsum von E-Zigaretten handelt es sich jedoch um das Verdampfen von Aromastoffen, weshalb die Produkte als «Gebrauchsgegenstände mit Schleimhautkontakt» gemäss der Lebensmittelgesetzgebung zu beurteilen sind.

Die Ausweitung des Verbots auf E-Zigaretten wird derzeit geprüft – sowohl auf kantonaler als auch auf Bundesebene.

Grundsätzlich gibt es aber natürlich immer die Möglichkeit, E-Zigaretten im Rahmen einer Hausordnung und aus Sicht des ArbeitnehmerInnen-Schutzes zu verbieten. Dies wäre aus Präventionssicht sicherlich sinnvoll.

 

Alkohol

Einleitende Erläuterungen

Die Abgabe, der Ausschank und das Werben für hochprozentigen Alkohol (Spirituosen) mit Abgabealter 18 Jahre[1] ist im Bundesgesetz über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG; SR 680) geregelt. Die Abgabe, der Ausschank und das Werben für Alkohol mit Abgabealter 16 Jahre (Bier, Wein, Schaumwein) ist im Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG; SR 817.0) geregelt. Die Bestimmungen im AlkG sind strenger als diejenigen im LMG.

Als Spirituosenwerbung gelten sämtliche Kommunikationsmassnahmen zum Zweck der Absatzförderung und zur Gewinnung von Marktanteilen (Werberecht Kommentar, Marc Schwenninger, in: Lucas David, 2. Aufl., N 3 zu Art. 1 UWG). Die Bestimmungen werden ergänzt mit bsp. dem Verbot der Gewährung von Zugaben und Vergünstigungen als Lockvogelangebot (Art. 41 Abs. 1 Bst. h AlkG); Verbot der Gratisabgabe an einen unbestimmten Personenkreis, z.B. an Degustationen (Art. 41 Abs. 1 Bst. k AlkG).

 

Was fällt unter "zum Alkoholkonsum angehalten werden"?

Die Tragweite dieser Bestimmung bleibt mangels Erläuterung in der Botschaft zum WAG unklar und kann somit nicht konkret beantwortet werden. Es muss jeweils im Einzelfall eine Prüfung vorgenommen werden.

Gesetz: Art. 17 Abs. 4 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG; BGS 940.11)

 

Mengenrabatt: Dürfen Mengenrabatte auf den Ausschank von alkoholischen Getränken gewährt werden (z. B. 3 Shots für den Preis von 2)?

In Kürze: Ja.

Erklärung: Mengenrabatte verstossen nicht gegen die Vorschriften, sofern:

· keine Konsumenten angelockt werden.

· mindestens kostendeckende Preise verlangt werden.

 

Nicht zulässig ist die Bewerbung von Happy-Hour-Angeboten (z. B. «Fünfliber-Abend», «Schnägge-Fritig», «alle Getränke 5 Franken») oder Hinweise auf Gratisdrinks (z. B. «Ladies Night», «Welcomedrink»), die keinen ausdrücklichen Ausschluss von Spirituosen und Alcopops enthalten (vgl. Frage 5.3.).

Im Sinne der Prävention wird von der Vergünstigung alkoholischer Getränke abgeraten

Gesetz: Art. 41 Abs. 1 g und h AlkG, Art. 42b Abs. 2 AlkG, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2010, A-6610/2009, E. 6

 

Happy Hours: Darf man Happy Hour über einen ganzen Abend machen? (z. B. jeden Donnerstag den ganzen Abend Bier nur CHF 2.50 statt CHF 4.50).

In Kürze: Ja.

Erklärung: Der einschlägigen Gesetzgebung im Kanton Solothurn sind keine zeitlichen Einschränkungen zu entnehmen. Die Happy-Hour Zeiten müssen jedoch im Rahmen der durch arbeitsrechtliche Bestimmungen definierten Öffnungszeiten durchgeführt werden. Zu beachten ist zudem, dass mindestens drei verschiedenartige alkoholfreie Getränke angeboten müssen, die pro Mengeneinheit nicht teurer sind, als das billigste alkoholische Getränk.

Das Werben für Happy Hours ist jedoch für Spirituosen und Alcopops unzulässig (siehe Frage 5.3. dieses Dokuments).

Gesetz: Art. 41 Abs. 1 Bst. g und h AlkG, § 17 Abs. 3 WAG

 

Sind Trinkspiele (bspw. Bier-Pong) an einer öffentlichen Veranstaltung legal?

Erklärung: Im Kanton Solothurn existiert keine Regelung. Gäste dürfen jedoch nicht zum Alkoholkonsum angehalten werden. Im Sinne des Jugendschutzes und der Prävention wird davon abgeraten.

Gesetz: Art. 17 Abs. 4 WAG

 

Weitergabe: Können Verkäufer*innen rechtlich belangt werden, wenn alkoholische Getränke von bezugsberechtigten Personen an nicht bezugsberechtigte Jugendliche weitergegeben werden?

In Kürze: Bei einer offensichtlichen – bzw. für Verkäuferinnen und Verkäufer erkennbare –  Weitergabe, ja.

Erklärung: Werden alkoholische Getränke von Bezugsberechtigten am Verkaufspunkt oder im Gastronomiebetrieb an nicht berechtigte Jugendliche weitergegeben, können Mitarbeitende in Verkauf und Service in der Regel strafrechtlich nicht belangt werden.

Dies gilt allerdings nicht bei einer offensichtlichen Weitergabe an nicht berechtigte Jugendliche. So kann die Verkäuferin oder der Verkäufer zur Verantwortung gezogen werden, wenn offensichtlich ist, dass die bezugsberechtigte Person (Käuferin oder Käufer) das von ihr bezogene Getränk an eine nicht bezugsberechtigte Person weitergibt. In einem solchen Fall sollte die Verkäuferin bzw. der Verkäuferdarauf aufmerksam machen, dass eine solche Weitergabe in verschiedenen Kantonen, auch im Kanton Solothurn, strafbar ist.

D.h. wenn eine bezugsberechtigte Person offensichtlich für ihre – für den Bezug von Alkohol zu jungen – Freundinnen oder Freunde Alkohol kaufen will, sollte der Verkauf verweigert, da sich die Verkaufsperson sonst zur Verantwortung gezogen werden könnte. Die bezugsberechtigte Kundin sollte darauf aufmerksam gemacht werden, dass die Weitergabe von Spirituosen an unter 18-Jährige oder die Weitergabe von Alcopops an unter 16-Jährige verboten ist.

Gesetz: (§ 12bis Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [BGS 311.1], Art. 136 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0]

 

Selbstbedienung: Können alkoholische Getränke in einem Selbstbedienungshofladen zum Verkauf angeboten werden?

In Kürze: nein.

Erklärung: Der Verkauf von Spirituosen in einem Selbstbedienungslagen per se ist nicht verboten, jedoch der Verkauf durch einen allgemein zugänglichen Automaten. Dies kommt einem unbeaufsichtigten Selbstbedienungsladen gleich, da die jugendschutzrechtlichen Bestimmungen nicht gewährleistet werden können. Auch beim Anbieten von Bier/Wein wäre nicht gewährleistet, dass das gesetzliche Abgabealter von 16 Jahren eingehalten werden würde. Bietet jemand z.B.in einem unbedienten Hofladen alkoholische Getränke an, nimmt er somit in Kauf, dass dieser auch von Nichtbezugsberechtigten gekauft wird. Betreiber von unbeaufsichtigten Selbstbedienungsläden müssen demnach mit einer Bestrafung wegen Verstosses gegen das gesetzliche Abgabealter rechnen (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Alkoholgesetzes, Spirituosensteuergesetz und Alkoholhandelsgesetz, vom 25. Januar 2012, [BBI 2012 1315 ff., 1381]).

Gesetz: Art. 41 Abs. 1 Bst. f und i AlkG, , Art. 14 Abs. 1 LMG

 

Onlinehandel: Muss der Jugendschutz auch beim Onlinehandel gewährleistet sein?

In Kürze: Ja.

Erklärung: Die gesetzlichen Bestimmungen gelten auch für den Internethandel. Eine einfache Altersabfrage erfüllt die Anforderungen an den Jugendschutz, wie Testkäufe in der Vergangenheit gezeigt haben, jedoch nur unzureichend. Zuverlässiger wäre die Altersprüfung beispielsweise, wenn der Internet-Anbieter verlangen würde, dass sich der Kunde mit Benutzernamen und Passwort registrieren lässt und sich vor dem Abschluss eines Kaufgeschäftes durch Übermittlung einer Kopie der ID oder des Reisepasses über sein Alter ausweist.

 

Schnapsflaschen: Ist es erlaubt an Veranstaltungen ganze Schnapsflaschen über den Tresen zu verkaufen?

Kurz: Eher ja.

Erklärung: Bei Restaurants und Bars darf eine erwachsene Person eine Flasche Schnaps kaufen. Veranstaltungen werden von den Einwohnergemeinden bewilligt. Diese können den Verkauf von Schnapsflaschen über den Tresen verbieten (vgl. https://so.ch/fileadmin/internet/vwd/vwd-awa/Arbeitsbedingungen/AI_doc/Merkblatt_Anlassbewilligung_ab_2016.pdf .

Gesetz:  § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 3 und 4, § 12 Abs 4 und 5, § 17 und § 23 Abs. 2 WAG

 

 

Jugendliche im Verkauf

 Jugendliche Angestellte: Dürfen jugendliche Verkäufer (z. B. 17-Jährige in einem Tankstellenshop) Spirituosen verkaufen?

In Kürze: Ja.

Erlärung: Es besteht keine gesetzliche Grundlage, welche ein Verbot für Jugendliche vorsieht, alkoholische Getränke zu verkaufen.

Zu beachten sind die arbeitsrechtlichen Jugendschutzregelungen. Beispielsweise ist jugendlichen Arbeitnehmenden die Bedienung von Gästen in Betrieben der Unterhaltung, wie Nachtlokalen, Dancings, Diskotheken und Barbetrieben, untersagt. Zudem dürfen Jugendliche unter 16 Jahren in Hotels, Restaurants und Cafés keine Gäste bedienen, ausser im Rahmen der Lehre oder einer Schnupperlehre.

Gesetz: § 27 Abs. 2 Bst. b und c des Wirtschafts- und Arbeitsgesetzes (WAG; BGS 940.11), Art. 5 Verordnung zum Arbeitsgesetz (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115).

 

Weindegustation: Ein Betrieb verlangt von seinen minderjährigen Lehrlingen, dass sie Wein degustieren, damit sie die Kunden des Geschäfts beraten können. Sie haben die Einwilligung der Eltern. Geht das?

In Kürze: Nein.

Erklärung: Die Abgabe von alkoholischen Getränken durch Personen, welche nicht die elterliche Obhut innehaben, wird gemäss § 12bis des Gesetzes über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches grundsätzlich mit Busse bestraft. Die einschlägige Gesetzesbotschaft hält diesbezüglich aber in relativierender Weise fest, dass die Polizei, wenn die abgebende Person (z.B. ein Verwandter) im Einverständnis des Inhabers der elterlichen Obhut handelt, zwar jeweils eine Verzeigung vornimmt. Die Staatsanwaltschaft kann im Einzelfall aber gestützt auf das Opportunitätsprinzip auf eine Strafverfolgung verzichten (vgl. RRB Nr. 2013/837, S. 52). Dadurch erschliesst sich, dass in regulären Fällen, in welchen der Lehr- bzw. Ausbildungsbetrieb Jugendliche im Einverständnis mit den Inhabern der elterlichen Obhut an einer gemässigten Degustation teilnehmen lässt, wohl selten je eine Strafverfolgung an die Hand genommen werden wird.

Gesetz: Art. 12bis des Gesetzes über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (BGS 311.1)

 

Jugendliche Freiwillige: Dürfen jugendliche Verkäufer an Vereinsaktivitäten Alkohol verkaufen?

In Kürze: Ja.

Erklärung: Die Bestimmung, dass Jugendliche nicht in Nachtlokalen, Dancings, Diskotheken oder Barbetrieben arbeiten dürfen, gilt nur, wenn ein Arbeitsverhältnis gemäss ArGV 5 vorliegt. Wenn Jugendliche in Ihrer Freizeit in einer Festwirtschaft anlässlich eines Vereinsfestes mithelfen, auch wenn der Erlös der Tätigkeit für die Vereinskasse bestimmt ist, findet die Schutzbestimmung keine Anwendung. Es obliegt demnach den zuständigen Personen des Vereins bzw. den Eltern, für eine altersgerechte Beschäftigung der Jugendlichen besorgt zu sein.

Gesetz: Art. 5 Abs. 1 der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115, Wegleitung zur Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz, 2. Abschnitt: Besondere Tätigkeiten, Art. 5 Bedienung von Gästen in Betrieben der Unterhaltung, Hotels, Restaurants und Cafés, Version vom 22. März 2010.

 

Werbung

Alkohol: Ist Alkoholwerbung auf Gegenständen (bspw. Sonnenschirme) mit Alkoholwerbung (bspw. «Feldschlösschen») erlaubt?

In Kürze: Bei der Beschriftung mit "Feldschlösschen": Ja. Bei der Beschriftung mit "Bacardi": Nein.

Erklärung: Das Werbeverbot gemäss Lebensmittelgesetzgebung beschränkt sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Jugendschutz. Ein öffentlich zugänglicher Ort, der sich nicht primär an Jugendliche richtet (Restaurant, Minigolf-Anlage etc.), kann Gegenstände mit Alkoholwerbung für Getränke mit einem Alkoholgehalt bis zu 15 Volumenprozent aufstellen. Bei Spirituosen (über 15 Volumenprozent) sind die Vorgaben des Alkoholgesetzes einzuhalten. Die Werbung darf in Wort, Bild und Ton nur Angaben und Darstellungen enthalten, die sich unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften beziehen. Zudem ist die Werbung für Spirituosen verboten:

  • In Radio und Fernsehen
  • In und an öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden oder Gebäudeteilen und auf ihren Arealen
  • In und an öffentlichen Verkehrsmitteln
  • Auf Sportplätzen sowie an Sportveranstaltungen
  • An Veranstaltungen, an denen vorwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen oder die vorwiegend für diese bestimmt sind
  • In Betrieben, die Heilmittel verkaufen oder deren Geschäftstätigkeit vorwiegend auf die Gesundheitspflege ausgerichtet ist
  • Auf Packungen und Gebrauchsgegenständen, die keine Spirituosen enthalten oder damit nicht im Zusammenhang stehen.

Das Alkoholgesetz verbietet somit Werbung für Spirituosen auf Sonnenschirmen. Weitere Informationen zu Gegenständen mit Spirituosenwerbung können dem Werbeleitfaden der Eidgenössischen Zollverwaltung entnommen werden.

Gesetz: Art. 42b Abs. 1 und 3 AlkG, Art. 43 LGV

 

Alkohol: Was gilt es bei der Werbung zu beachen?

Erklärung: Bei der Bewerbung von Vergünstigungen ist zu beachten, dass ein Hinweis zu erfolgen hat, dass Spirituosen und Alcopops davon ausgeschlossen sind. Weitere Informationen finden Sie im Werbeleitfaden der Eidgenössischen Zollverwaltung.

 

Alkohol: Werbung für Spirituosen und Alcopops

Preisvergleichende Angaben oder das Versprechen von Zugaben oder anderen Vergünstigungen sind verboten. Es darf nicht mit Vergünstigungen geworben werden.

Gesetz: Art. 42b AlkG

 

Tabak: Ist Werbung für Tabakprodukte auf Sonnenschirmen und Aschenbechern erlaubt?

Erklärung: Das Werbeverbot betreffend Tabak beschränkt sich grundsätzlich auf die Plakatwerbung. Auch plakatähnliche Werbung, welche räumlich in gleicher Weise wahrgenommen wird ist untersagt. Aschenbecher mit Tabakwerbung sind unbedenklich. Bei Sonnenschirmen muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Tabakwerbung "plakatähnlich" wirkt (Grösse des Schriftzugs/Logos, Farbgebung…).

Gesetz: § 44 Abs. 3 und 4 GesG, Art. 18 TabV

 

 


[1]  Kernobst-, Spezialitätenbrand, Cognac, Whisky, Wodka, Gin etc.;  Likör, Süsswein, Portwein, Wermut, Apéritif- und Bitterspirituosen etc.; Alcopops/neuartige spirituosenhaltige Mischgetränke: z.B. Smirnoff Ice, Bacardi Breezer, Hooper’s Hooch; Ethanolhaltige Lebensmittel (ab einem Alkoholgehalt von 15 Volumenprozenten , vgl. Art. 2 Abs. 2 AlkG)

 

 

Kontakt

Blaues Kreuz Bern-Solothurn-Freiburg
Sevan Roggensinger
Leiter Jugendschutz
032 534 69 70
E-Mail

www.besofr.blaueskreuz.ch

 

Behörden & Gemeinden wenden sich bitte, je nach Region, an:

PERSPEKTIVE Region Solothurn-Grenchen
032 626 56 56
E-Mail

www.perspektive-so.ch

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Suchthilfe Ost GmbH
062 20615 35
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www.suchthilfe-ost.ch