Häufige Fragen
Wir haben für Sie eine Sammlung von häufigen Fragen zum Jugendschutz zusammengestellt und mit den jeweiligen Antworten aufgelistet:
Tabakprodukte und E-Zigaretten
Was wird unter «Tabakprodukten» verstanden?
Gemäss dem Tabakproduktegesetz zählen Produkte, die Blatteile der Pflanze der Gattung Nicotiana (Tabak) enthalten, zu den Tabakprodukten. Diese können geraucht sowie erhitzt und inhaliert werden. Zu den Tabakprodukten zählen auch Nikotinprodukte (mit oder ohne Tabak) zum oralen Gebrauch oder zum Schnupfen sowie pflanzliche Rauchprodukte (ohne Tabak).
Was wird unter «E-Zigaretten» verstanden?
E-Zigaretten sind gemäss Tabakproduktegesetz Geräte, die ohne Tabak verwendet werden. Sie enthalten eine Flüssigkeit mit oder ohne Nikotin. Diese wird erhitzt und die Emissionen werden inhaliert.
CBD: Gilt das Abgabealter 18 auch für CBD-Rauchwaren?
In Kürze: Ja
Erklärung: Gemäss Tabakproduktegesetz zählen CBD-Rauchwaren zu den pflanzlichen Rauchprodukten, welche erst ab 18 abgegeben werden dürfen.
Passivrauchschutz von Minderjährigen: Gibt es einen Passivrauchschutz für Minderjährige? Gibt es eine Zugangsbeschränkung für Minderjährige bei Fumoirs?
In Kürze: Nein.
Erklärung: Aktuell gibt es keine Bestimmungen zum Passivrauchschutz von Minderjährigen in Fumoirs.
Weitergabe: Gibt es ein Weitergabeverbot von Tabakprodukten und E-Zigaretten?
In Kürze: Ja
Erklärung:Mit der Einführung des Tabakproduktegesetzes am 1.10.2024 wurden der Verkauf und die kostenlose Abgabe von Tabakprodukten und von elektronischen Zigaretten an Minderjährige verboten. Verboten ist ebenfalls die Weitergabe von Tabakprodukten mit der Absicht, die Altersbeschränkung zu umgehen. Es ist somit nicht zulässig, wenn eine volljährige Person Zigaretten kauft, um sie einer minderjährigen Person abzugeben.
Gesetz: Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Tabakproduktegesetz, TabPG), Botschaft zum Tabakproduktegesetz (BBl_2019_919.2019-01-22) vom 30.11.2018
Passivrauchschutz in Büroräumen: Dürfen E-Zigaretten in Büroräumen geraucht werden?
In Kürze: Nein
Erklärung: Das Passivrauchgesetz verbietet die Verwendung von elektronischen Zigaretten in Räumen.
Gesetz: Art. 2 Abs. 1b des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen
Alkohol
Einleitende Erläuterungen
Die Abgabe, der Ausschank und das Werben für hochprozentigen Alkohol (Spirituosen) mit Abgabealter 18 Jahre sind im Bundesgesetz über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG; SR 680) geregelt.* Die Abgabe, der Ausschank und das Werben für Alkohol mit Abgabealter 16 Jahre (Bier, Wein, Schaumwein) sind im Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG; SR 817.0) geregelt. Die Bestimmungen im AlkG sind strenger als diejenigen im LMG.
Als Spirituosenwerbung gelten sämtliche Kommunikationsmassnahmen zum Zweck der Absatzförderung und zur Gewinnung von Marktanteilen (Werberecht Kommentar, Marc Schwenninger, in: Lucas David, 2. Aufl., N 3 zu Art. 1 UWG). Die Bestimmungen werden beispielsweise ergänzt mit dem Verbot der Gewährung von Zugaben und Vergünstigungen als Lockvogelangebot (Art. 41 Abs. 1h AlkG); Verbot der Gratisabgabe an einen unbestimmten Personenkreis, z. B. an Degustationen (Art. 41 Abs. 1k AlkG).
* Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) gelten als "gebrannte Wasser" Getränke mit destilliertem Äthylalkohol sowie vergorene alkoholische Erzeugnisse mit mehr als 15 Volumenprozenten (bei Naturweinen aus frischen Trauben mehr als 18 Volumenprozenten).
Was fällt unter "zum Alkoholkonsum angehalten werden"?
Die Tragweite dieser Bestimmung bleibt mangels Erläuterung in der Botschaft zum WAG unklar und kann somit nicht konkret beantwortet werden. Es muss jeweils im Einzelfall eine Prüfung vorgenommen werden.
Gesetz: Art. 17 Abs. 4 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG; BGS 940.11)
Mengenrabatt: Dürfen Mengenrabatte auf den Ausschank von alkoholischen Getränken gewährt werden (z. B. 3 Shots für den Preis von 2)?
In Kürze: Ja
Erklärung: Mengenrabatte verstossen nicht gegen die Vorschriften, sofern keine Konsumenten angelockt werden und mindestens kostendeckende Preise verlangt werden. Nicht zulässig ist die Bewerbung von Happy-Hour-Angeboten (z. B. «Fünfliber-Abend», «Schnägge-Fritig», «alle Getränke 5 Franken») oder Hinweise auf Gratisdrinks (z. B. «Ladies Night», «Welcomedrink»), die keinen ausdrücklichen Ausschluss von Spirituosen und Alcopops enthalten.
Im Sinne der Prävention wird von der Vergünstigung alkoholischer Getränke abgeraten.
Gesetz: Art. 41 Abs. 1 g und h sowie Art. 42b Abs. 2 des Bundesgesetzes über gebrannte Wasser (Alkoholgesetz, AlkG), Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2010, A-6610/2009, E. 6
Happy Hours: Darf man Happy Hour über einen ganzen Abend machen? (z. B. jeden Donnerstag den ganzen Abend Bier nur CHF 2.50 statt CHF 4.50).
In Kürze: Ja
Erklärung: Der einschlägigen Gesetzgebung im Kanton Solothurn sind keine zeitlichen Einschränkungen zu entnehmen. Die Happy-Hour-Zeiten müssen jedoch im Rahmen der durch arbeitsrechtliche Bestimmungen definierten Öffnungszeiten durchgeführt werden. Zu beachten ist zudem, dass mindestens drei verschiedenartige alkoholfreie Getränke angeboten werden müssen, die pro Mengeneinheit nicht teurer sind als das billigste alkoholische Getränk.
Das Werben für Happy Hours ist jedoch für Spirituosen und Alcopops unzulässig.
Gesetz: Art. 41 Abs. 1g und h des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG), Art. 17 Abs. 3 des Wirtschafts- und Arbeitsgesetzes (WAG; BGS 940.11)
Sind Trinkspiele (bspw. Bier-Pong) an einer öffentlichen Veranstaltung legal?
Erklärung: Im Kanton Solothurn existiert keine Regelung. Gäste dürfen jedoch nicht zum Alkoholkonsum angehalten werden. Im Sinne des Jugendschutzes und der Prävention wird davon abgeraten.
Gesetz: Art. 17 Abs. 4 des Wirtschafts- und Arbeitsgesetzes (WAG; BGS 940.11)
Weitergabe: Können Verkäufer*innen rechtlich belangt werden, wenn alkoholische Getränke von bezugsberechtigten Personen an nicht bezugsberechtigte Jugendliche weitergegeben werden?
In Kürze: Ja wenn die Weitergabe offensichtlich und für die Verkaufsperson erkennbar ist.
Erklärung: Grundsätzlich kann das Verkaufspersonal für die Weitergabe von Alkohol in der Verkaufsstelle oder im Gastrobetrieb nicht strafrechtlich belangt werden. Ist die Weitergabe jedoch vom Verkaufspersonal erkennbar und offensichtlich, dann kann dieses dafür belangt werden.
Für Verkaufspersonen gilt: Wenn erkennbar ist, dass eine bezugsberechtigte Person Alkohol für eine nicht bezugsberechtigte Person kaufen möchte, ist der Verkauf zu verweigern. Wird eine Weitergabe beobachtet, sollten Kunden darauf aufmerksam gemacht werden, dass die Weitergabe von Spirituosen an unter 18-Jährige oder die Weitergabe von Alcopops an unter 16-Jährige verboten ist.
Gesetz: Art. 12bis des Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (BGS 311.1), Art. 136 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0)
Selbstbedienung: Können alkoholische Getränke in einem Selbstbedienungshofladen zum Verkauf angeboten werden?
In Kürze: Nein
Erklärung: Der Verkauf von Spirituosen in einem Selbstbedienungsladen ist nicht grundsätzlich verboten, sondern nur wenn dieser unbetreut ist. Verboten ist auch der Verkauf durch einen allgemein zugänglichen Automaten, da dies einem unbeaufsichtigten Selbstbedienungsladen gleichkommt.
Gesetz: Art. 41 Abs. 1f und i des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG), Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG), Botschaft zur Totalrevision des Alkoholgesetzes, Spirituosensteuergesetz und Alkoholhandelsgesetz vom 25. Januar 2012 (BBI 2012 1315 ff., 1381).
Onlinehandel: Muss der Jugendschutz auch beim Onlinehandel gewährleistet sein?
In Kürze: Ja
Erklärung: Die gesetzlichen Bestimmungen gelten auch für den Internethandel. Eine einfache Altersabfrage erfüllt die Anforderungen an den Jugendschutz, wie Testkäufe in der Vergangenheit gezeigt haben, jedoch nur unzureichend. Zuverlässiger ist eine Altersprüfung, bei der ein Identitätsnachweis erbracht werden muss.
Gesetz: Art. 41 Abs. 1i des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG), Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)
Schnapsflaschen: Ist es erlaubt an Veranstaltungen ganze Schnapsflaschen über den Tresen zu verkaufen?
Kurz: Eher Ja
Erklärung: Bei Restaurants und Bars darf eine erwachsene Person eine Flasche Schnaps kaufen. Veranstaltungen werden von den Einwohnergemeinden bewilligt. Diese können den Verkauf von Schnapsflaschen über den Tresen verbieten.
Jugendliche im Verkauf
Jugendliche Angestellte: Dürfen jugendliche Verkäufer (z. B. 17-Jährige in einem Tankstellenshop) Spirituosen verkaufen?
In Kürze: Ja
Erklärung: Es besteht keine gesetzliche Grundlage, die den verkauf alkoholischer Getränke durch Jugendliche verbietet. Zu beachten sind jedoch die arbeitsrechtlichen Jugendschutzregelungen. Jugendlichen Arbeitnehmenden ist die Bedienung von Gästen in Betrieben der Unterhaltung, wie Nachtlokalen, Dancings, Diskotheken und Barbetrieben, untersagt. Zudem dürfen Jugendliche unter 16 Jahren in Hotels, Restaurants und Cafés keine Gäste bedienen, ausser im Rahmen der Lehre oder einer Schnupperlehre.
Gesetz: Art. 27 Abs. 2b und c des Wirtschafts- und Arbeitsgesetzes (WAG; BGS 940.11), Art. 5 der Verordnung zum Arbeitsgesetz (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Jugendliche Freiwillige: Dürfen jugendliche Verkäufer an Vereinsaktivitäten Alkohol verkaufen?
In Kürze: Ja
Erklärung: Die Bestimmungen der Jugendarbeitsschutzverordnung (ArGV 5; SR 822.115), die den Einsatz Jugendlicher in Nachtlokalen, Dancings, Diskotheken oder Barbetrieben einschränken, gelten nur, wenn ein Arbeitsverhältnis gemäss ArGV 5 vorliegt. Wenn Jugendliche in Ihrer Freizeit in einer Festwirtschaft anlässlich eines Vereinsfestes mithelfen, findet die Schutzbestimmung keine Anwendung. Es obliegt demnach den zuständigen Personen des Vereins bzw. den Eltern, für eine altersgerechte Beschäftigung der Jugendlichen zu sorgen.
Gesetz: Art. 5 Abs. 1 der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115, Wegleitung zur Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz, 2. Abschnitt: Besondere Tätigkeiten, Art. 5 Bedienung von Gästen in Betrieben der Unterhaltung, Hotels, Restaurants und Cafés, Version vom 22. März 2010.
In Kürze: Nein
Erklärung: Die Abgabe von alkoholischen Getränken durch Personen, welche nicht die elterliche Obhut innehaben, wird gemäss Art. 12bis des Gesetzes über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches grundsätzlich mit Busse bestraft. Die einschlägige Gesetzesbotschaft hält aber in relativierender Weise fest, dass die Staatsanwaltschaft, trotz Vorliegens einer Strafanzeige, im Einzelfall auf eine Strafverfolgung verzichten kann, wenn das Einverständnis der elterlichen Obhut vorliegt (gestützt auf das Opportunitätsprinzip, RRB Nr. 2013/837, S. 52).
Gesetz: Art. 12bis des Gesetzes über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (BGS 311.1), Art. 8 der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO), Botschaft und Entwurf des Regierungsrates zur Änderung des Gesetzes über die Kantonspolizei […] vom 14. Mai 2013, RRB Nr. 2013/837
Werbung
Alkohol: Ist Alkoholwerbung auf Gegenständen (z. B. Sonnenschirme) mit Alkoholwerbung (z. B. «Feldschlösschen») erlaubt?
In Kürze: Ja, bei der Beschriftung mit "Feldschlösschen". Nein, bei der Beschriftung mit "Bacardi".
Erklärung: Das Werbeverbot gemäss Lebensmittelgesetzgebung beschränkt sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Jugendschutz. Ein öffentlich zugänglicher Ort, der sich nicht primär an Jugendliche richtet (Restaurant, Minigolf-Anlage, etc.), kann Gegenstände mit Alkoholwerbung für Getränke mit einem Alkoholgehalt bis zu 15 Volumenprozent aufstellen. Bei Spirituosen (über 15 Volumenprozent) sind die Vorgaben des Alkoholgesetzes einzuhalten. Die Werbung darf in Wort, Bild und Ton nur Angaben und Darstellungen enthalten, die sich unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften beziehen. Zudem ist die Werbung für Spirituosen verboten:
- In Radio und Fernsehen
- In und an öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden oder Gebäudeteilen und auf ihren Arealen
- In und an öffentlichen Verkehrsmitteln
- Auf Sportplätzen sowie an Sportveranstaltungen
- An Veranstaltungen, an denen vorwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen oder die vorwiegend für diese bestimmt sind
- In Betrieben, die Heilmittel verkaufen oder deren Geschäftstätigkeit vorwiegend auf die Gesundheitspflege ausgerichtet ist
- Auf Packungen und Gebrauchsgegenständen, die keine Spirituosen enthalten oder damit nicht im Zusammenhang stehen.
Das Alkoholgesetz verbietet somit Werbung für Spirituosen auf Sonnenschirmen. Weitere Informationen zu Gegenständen mit Spirituosenwerbung können dem Werbeleitfaden der Eidgenössischen Zollverwaltung entnommen werden.
Gesetz: Art. 42b Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG), Art. 43 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV)
Alkohol: Was gilt es bei der Werbung zu beachten?
Erklärung: Bei der Bewerbung von Vergünstigungen ist zu beachten, dass ein Hinweis zu erfolgen hat, dass Spirituosen und Alcopops davon ausgeschlossen sind. Weitere Informationen finden Sie im Werbeleitfaden des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit.
Gesetz: Art. 42b Abs. des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG)
Tabak: Ist Werbung für Tabakprodukte auf Sonnenschirmen und Aschenbechern erlaubt?
Erklärung: Das Werbeverbot betreffend Tabak beschränkt sich grundsätzlich auf die Plakatwerbung. Auch "plakatähnliche" Werbung, welche räumlich in gleicher Weise wahrgenommen wird, ist untersagt. Aschenbecher mit Tabakwerbung sind unbedenklich. Bei Sonnenschirmen muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Tabakwerbung "plakatähnlich" wirkt (Grösse des Schriftzugs/Logos, Farbgebung…).
Gesetz: Art. 44 Abs. 3 und 4 des Gesundheitsgesetzes (GesG), Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Tabakproduktegesetz, TabPG)
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